Petition für Änderung und Neufassung des Artikels 16 a Recht auf Asyl im Grundgesetz veröffentlicht
Petition für Änderung und Neufassung des Artikels 16 a Recht auf Asyl veröffentlicht
Berlin / Ludwigshafen am Rhein. 8. November 2015. (oterapro). Aufgrund der aktuellen Probleme bei der Aufnahme und Versorgung von Menschen in Not und auf der Flucht vor Krieg, Terror, Gewalt, aus politischen Gründen und möglicherweise weiteren Fluchtgründen wurde am Samstag, 31. Oktober 2015 eine öffentliche Petition für die Änderung und Neufassung des Artikel 16 a, Recht auf Asyl des Grundgesetzes (Deutschland) veröffentlicht.
Die Petition kann öffentlich eingesehen und mitgezeichnet werden bei folgender web-Adresse im Internet: https://www.change.org/p/deutscher-bundestag-berlin-deutschland-%C3%A4nderung-des-artikel-16-a-recht-auf-asyl-grundgesetz-deutschland
Die öffentliche Petition ist an den Deutschen Bundestag in Berlin adressiert.
Der Text der Petition lautet, wie folgt:
Der Deutsche Bundestag (Berlin, Deutschland) möge bitte die rechtliche Grundlagen schaffen und den Artikel 16 a, Recht auf Asyl, Grundgesetz, neu fassen in nachfolgendem, neuem Entwurf und Text-Vorschlag für eine neue Fassung des Artikel 16 a, Recht auf Asyl, Grundgesetz, in Deutschland.
Vorschlag für den Text und Entwurf für die Neufassung von Artikel 16 a, wie folgt:
Ergänzung des Grundgesetzes
Die neue Fassung des Artikels 16 a soll lauten (neuer Text und Ergänzung, Abschnitt 1 bis 4 / Abschnitt 5 bis 8 Übernahme des bestehenden Textes im Grundgesetz)
Artikel 16 a, Recht auf Asyl
(1) Menschen, die aus Gründen politischer Verfolgung, unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung und Behandlung sowie aufgrund von Krieg, Terrorismus, Gewalt, Seuchen, schweren Natur- und Umwelt-Katastrophen und sonstigen Katastrophen-Ereignissen flüchten, genießen in Deutschland das Recht auf permanentes Asyl oder zur Abwendung von Gefahren für Leben und Gesundheit das Recht auf ein zeitlich befristetes Asyl in Deutschland. Bei einem zu erwartenden Wegfall der Gründe für eine Flucht aus einem anderen Land, ist es den zuständigen Behörden des Bundes möglich einen zeitlichen befristeten Aufenthalt oder ein zeitliches befristetes Asyl in Deutschland zu gewähren. Beim Wegfall der Gründe, die zur berechtigten Flucht eines Menschen aus einem anderen Land führten, kann eine Rückreise in das Land der Herkunft von den zuständigen Behörden gefordert, durchgeführt und veranlasst werden, sofern keine Genehmigung für ein permanentes Asyl in Deutschland erfolgt ist. Bei einer drohenden Gefahr des Zusammenbruchs der öffentlichen und inneren Ordnung und Sicherheit in Deutschland in der Folge einer zu hohen Anzahl von Menschen die Asyl in Deutschland suchen, können die Abgeordneten des Deutschen Bundestags eine Gesamtanzahl und Obergrenze der sicher aufzunehmenden Asyl suchenden Menschen in Deutschland festlegen und öffentlich proklamieren. Beim Erreichen der von den Abgeordneten des Deutschen Bundestags festgelegten und beschlossenen Obergrenze und der Gesamtanzahl der Asyl suchenden Menschen in Deutschland kann ein beauftragter Sprecher des Deutschen Bundestags oder ein beauftragter Bundesminister der Bundesregierung den öffentlichen Aufnahme-Stopp für Asyl-suchende Menschen in Deutschland deklarieren um eine Gefährdung und Eigen-Gefährdung durch Überlastung für die Menschen in Deutschland abzuwenden.
(2) Menschen, die aus Gründen schwerer humanitärer, sozialer und medizinischen Notfällen zur Rettung von Gesundheit und Leben flüchten können einen Antrag auf Asyl oder einen zeitlich befristeten Aufenthalt in Deutschland für eine Nothilfe- und Hilfe-Leistung stellen. Ein Antrag nach Artikel 16 a, Abschnitt 2 wird von den zuständigen Bundesbehörden im Einzelfall für eine mögliche Genehmigung geprüft.
(3) Menschen, die aus rein wirtschaftlichen Gründen wünschen nach Deutschland einzureisen und einen zeitlich befristeten oder permanenten Aufenthalt in Deutschland begehren, können einen Antrag auf einen zeitlich befristeten oder permanenten Aufenthalt in Deutschland stellen. Ein Antrag nach Artikel 16 a, Abschnitt 3 wird von den zuständigen Bundesbehörden im Einzelfall für eine mögliche Genehmigung geprüft.
(4) Menschen, die zur Aufnahme eines Studiums an Hochschulen und Fachhochschulen einen Aufenthalt in Deutschland begehren, können einen Antrag auf einen zeitlich befristeten Aufenthalt rein zum Zwecke der Aufnahme eines Studiums und eines Studiums an einer Hochschule oder Fachhochschule in Deutschland stellen. Ein Antrag nach Artikel 16 a, Abschnitt 4 wird von den zuständigen Bundesbehörden im Einzelfall für eine mögliche Genehmigung geprüft.
(5) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(6) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(7) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 6 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(8) Die Absätze 1 bis 7 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
Fußnote
Art. 16a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 G v. 28.6.1993 I 1002 mWv 30.6.1993; mit Art. 79 Abs. 3 GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 14.5.1996 I 952 (2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93)
Begründung:
Deutschland verpflichtet sich bereits in der Präambel des Grundgesetzes dem Frieden in der Welt zu dienen und aufgrund weiterer nationaler und internationaler Abkommen und Konventionen für Menschen, die Asyl und Schutz in Deutschland suchen, auch humanitäre Hilfe zu leisten, unter anderem auch auf der Grundlage des „Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“, welches umgangssprachlich auch als Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vom 28. Juli 1951 bezeichnet wird.
In der zur Zeit gültigen Fassung und des Textes des Artikels 16 a des Grundgesetzes wird ein Schwerpunkt auf Asyl suchende Menschen gelegt, die aus politischen Gründen oder aus Gründen unmenschlicher und erniedrigender Bestrafung und Behandlung aus ihrem Land flüchten.
Die aktuelle und gegenwärtige Flüchtlingskrise beweist jedoch, dass es neben der rein politischen Verfolgung als Grund für die Flucht bzw. auch erniedrigende und unmenschliche Bestrafung und Behandlung weitere wichtige Gründe gibt, in denen Menschen keine andere Wahl bleibt, als aus ihrem Land zu flüchten um Leben und Gesundheit zu schützen. Die weiteren Gründe, die Menschen zwingen können aus ihrem Land zu flüchten werden in dem Entwurf und Text für die Neufassung des Artikels 16 a des Grundgesetzes beschrieben. Die aktuelle Flüchtlingskrise zeigt jedoch auch in der öffentlichen Diskussion, dass Deutschland sehr wohl prüfen sollte, wie weit eine Hilfe-Leistung und Nothilfe-Leistung für Asyl-suchende Menschen in Deutschland möglich ist, ohne dabei die innere Ordnung und Sicherheit oder gar die Gesamtheit aller Menschen in Deutschland zu gefährden. Bei dem Wunsch und Bestreben der Menschen in Deutschland möglichst vielen Menschen, die Schutz, Schelter und Asyl in Deutschland suchen zu helfen, gilt es auch zu bedenken, dass eine Eigen-Gefährdung und Gefährdung von Menschen Deutschland zu vermeiden ist. Sofern im Bedarfs-Fall bei extrem vielen Anträgen auf Asyl eine Obergrenze und Gesamtanzahl von Menschen festgelegt werden sollte, die in Deutschland sicher und gut in Asyl versorgt werden können, bleibt meiner Überzeugung nach bei Anzeichen für eine Gefährdung von Deutschland nur die Option, dass die Abgeordneten des Deutschen Bundestages eine Gesamtanzahl und Obergrenze der sicher zu versorgenden Asyl-suchenden Menschen beschließen, festlegen und bei Bedarf wenn ein Aufnahme-Stopp verhängt werden müsste, auch öffentlich einen Aufnahme-Stopp und die Gesamtanzahl der sicher in Deutschland zu versorgenden Asyl-suchenden Menschen, proklamieren. Der Entwurf und Textvorschlag für eine Neufassung des Artikel 16 a Recht auf Asyl, Grundgesetz berücksichtigt auch, die Umstände, dass es auch Menschen gibt, die Asyl aus rein wirtschaftlichen Gründen in Deutschland begehren. Wissenschaft, Bildung, Studium Hochschulen und Fachhochschulen, der internationale Austausch und die globale Vernetzung in Deutschland und in der Welt sind sehr wichtig. In Abschnitt 4 des Entwurfes und des Textvorschlags für eine Neufassung von Artikel 16 a des Grundgesetzes wird die besondere Situation von Menschen und Studenten berücksichtigt, die meist nur einen zeitlich befristeten Aufenthalt in Deutschland aufgrund eines Studiums in Deutschland begehren. In einer globalen vernetzten Welt sollte der Zugang von Menschen aus aller Welt auch an Fachhochschulen und Hochschulen in Deutschland bereits im Grundgesetz verankert sein und vereinfacht werden.
(Autor des Teils der Petition eines neuen Entwurfes für einen neuen Text und Neufassung, Artikel 16 a, Recht auf Asyl, Grundgesetz: Andreas Klamm Sabaot, Journalist, 31. Oktober 2015, Ludwigshafen am Rhein, Deutschland, Abschnitt 1 bis 4 neuer Text, Fassung und Entwurf / Abschnitt 5 bis 8 Übernahme des bestehenden Textes des Artikel 16a Recht auf Asyl aus dem Grundgesetz)
Hintergrund und Information: Artikel 16 a, Recht auf Asyl, Grundgesetz, Deutschland in der derzeit gültigen Fassung im Grundgesetz / Grundreche / Deutschland. Link: http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_16a.html
Pressetext zur Petition, Änderung und Neufassung, Artikel 16 a, Grundgesetz, Deutschland vom 31. Oktober 2015,
Pressetext_1_Neufassung_Artikel16a_311020151
Direkter Link, PDF, Pressetext vom 31. Oktober 2015, https://humanrightsreporters.files.wordpress.com/2015/10/pressetext_1_neufassung_artikel16a_3110201512.pdf
Direkter Link zur öffentlichen Petition, Änderung und Neufassung, Artikel 16 a, Grundgesetz, Deutschland vom 31. Oktober 2015, https://www.change.org/p/deutscher-bundestag-berlin-deutschland-%C3%A4nderung-des-artikel-16-a-recht-auf-asyl-grundgesetz-deutschland
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